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Haftung bei Unfall mit einem Einsatzfahrzeug

Sind Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr im Einsatz, gelten für sie in speziellen Situationen Sonderrechte. Vorsichtig müssen alle Verkehrsteilnehmer sein. Doch wie sieht es mit der Haftung aus, wenn es trotzdem zu einem Unfall kommt?

Sind Einsatzfahrzeuge mit Sirene und Blaulicht unterwegs, geht es oftmals um Leben und Tod. Der gemeinsame Einsatz von Blaulicht und Sirene gewährt Rettungswagen und Co. gewisse Sonderrechte. So ist ihnen dann beispielsweise Vorfahrt zu gewähren, so die Information vom Auto Club Europa (ACE) unter Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). Wird nur eins oder gar kein Signal verwendet, greift die Sonderrechtsregelung nicht.

Kommt es dennoch zu einem Unfall, ist nicht automatisch der Unfallgegner des Einsatzfahrzeugs schuld. Diese Entscheidung wird laut ACE immer individuell gefällt. Allerdings muss in der Regel der Fahrer des Zivilfahrzeugs beweisen, dass ihn am Unfall keine Schuld trifft. Ein Beispiel: Beim Ausweichen entsteht am eigenen Fahrzeug ein Schaden. Dann wird geprüft, ob der Unfall durch ein anderes Verhalten oder eine andere Reaktion hätte verhindert werden können.

Erfolgt durch unachtsames Ausweichen ein Schaden an einem anderen Fahrzeug, ist in der Regel der Unfallverursacher dafür haftbar zu machen. Es seien jedoch alle Verkehrsteilnehmer dazu aufgefordert, Einsatzfahrzeugen besonders vorsichtig auszuweichen. Kommt es zu einem Zusammenstoß von zwei ausweichenden Fahrzeugen, wird die Schuld meist hälftig geteilt, so der ACE weiter.

Obwohl Fahrer*innen von Einsatzfahrzeugen teilweise von der Straßenverkehrsordnung befreit sind, unterliegen sie dennoch einer gesonderten Sorgfaltspflicht. Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer müssten auch im Notfall vermieden werden. Der Fahrer eines Rettungswagens, der unvorsichtig eine Kreuzung passiert, kann haftbar gemacht werden, weil er Schuld am Unfall trägt.

Quelle: www.kn-online.de

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