Sollte durch ein Hecktragesystem für Fahrräder das hintere Kennzeichenschild am Kfz nicht mehr problemlos ablesbar sein, muss nach § 60 Absatz 5 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - ein zusätzliches, ungestempeltes Kennzeichen (keine Plakette für Hauptuntersuchung) angebracht werden.