Importieren von EU-Gebrauchtwagen

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­­­­­­­Artikel ­a­ls P­DF-Checkliste zum Ausd­rucken:

­Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:

 


 

  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
  • Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob fü­r das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforde­rung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregis­ter) und weitere Informationen unter www.kba.de)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Kaufvertrag / Originalrechnung
  • Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
  • Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
  • Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
  • Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes

Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.

Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weiter­gegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegen­über dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzel­be­steuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.

Schlagwörter: gebrauchtwagen

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Stephan Grabs
unbedenklichkeitsbescheinigung

Entweder auf der Seite des KBA in die Suche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" eingeben oder den folgenden Link kopieren und nachlesen. Gruß Stephan http://www.kba.de/cln_005/nn_124394/DE/ZentraleRegister/ZFZR/Auskunft/zfzr__auskunft__inhalt.html?__nnn=true

bernd
unbedenklichkeitsbesch

hallo jan, vielen dank für deine INFO :) leider finde ich auf der hp vom kba die neue zulassungsverordnung bzgl wegfall der beschinigung seit 01 07 2007 nicht. kannst du bitte helfen ?? danke bernd !!!!

Jan Otte
Unbedenklichkeitsbescheinigung entfaellt ab 01.03.2007

Gemaess Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes entfaellt die Verpflichtung zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Inkrafttreten der neuen Zulassungsverordnung ab 01.03.2007. Siehe www.kba.de. Die Checkliste sollte daher mal aktualisiert werden. Gruss JO