Manchmal ist es mit der Parkplatzsuche wirklich zum Verzweifeln. Trotz mehrerer Fahrten im Karree ist einfach kein Parkplatz zu bekommen. Sie wollen schon aufgeben und dann ist der rettende Parkplatz plötzlich genau vor Ihnen – aber leider am linken Straßenrand – entgegen der Fahrtrichtung. Haben Sie Ihr Fahrzeug in einer solchen Situation schon einmal so abgestellt? Und wahrscheinlich haben Sie sich auch gefragt, ob das überhaupt zulässig ist. Hierzu sei Ihnen gesagt: Wenn Sie Ihr Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung parken, risikieren Sie ein Bußgeld von 15 Euro.
Diese eindeutige Warnung kommt von Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte des ACE (Auto Club Europa): „Linksparken ist verboten!“ Die Straßenverkehrsordnung schreibt gemäß § 12, Abs. 4 StVO eindeutig vor, dass zum Halten oder Parken „an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist“. Dies gelte für alle Kraftfahrzeuge gleichermaßen.
Trotz der Warnung gibt es auch eine beruhigende Aussage von Volker Lempp. Sie müssten in der Regel nicht damit rechnen, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, wenn Sie tatsächlich einmal auf der falschen Fahrbahnseite parken sollten. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Parken dort generell erlaubt sei. Generell stelle das Parken in falscher Richtung kein Verkehrshindernis dar. Allerdings sollten durch dieses Verbot verkehrsbehindernde Rangiermanöver vermieden werden, erklärt der ACE-Justiziar weiter.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollten Sie Ihr Fahrzeug lieber gemäß der Straßenverkehrs-ordnung am rechten Fahrbahnrand abstellen. Dann riskieren Sie kein Bußgeld und über unnötige Rangiermanöver, die Sie ohne Umwege in die gewünschte Fahrtrichtung bringen, müssen Sie sich keine Gedanken machen. Manchmal ist es einfach besser, den vermeintlich umständlicheren Weg zu wählen. Denn viele Wege führen bekanntlich nach Rom – und die kürzeren sind nicht zwangsläufig auch die besseren – das gilt auch im Straßenverkehr.