Gurtpflicht und Gurtbefreiung

­Allgemeines ­

§ 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

  1. (weggefallen)

  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Befreiung von der Gurtpflicht

Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn entweder

a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

oder

b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis).

Voraussetzungen für die Gurtbefreiung


Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen Sie sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass Sie auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden müssen. Die Diagnose muss hierbei aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.

Wichtig ist auch, dass aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgeht, für welchen Zeitraum die Befreiung notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass die Gurtbefreiung nicht länger gültig sein darf als wirklich notwendig. Falls der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auch auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.

Beachten Sie zudem, dass Ihr Arzt bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen soll, dass es verschiedene Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob Sie zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund Ihrer Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnten. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.

Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.

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Fragen / Kommentare / Meinungen

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birgit
Gurtverlängerung

Für mich ist es vollkommen unverständlich das man sich als Übergewichtiger eher von der Gurtpflicht befreien lassen kann, anstatt ein Universales Adapterstück vom TÜV anerkannt wird, und die Benutzung meines Wissens nach in Deutschland illigal ist.